RS Vwgh 1999/7/5 99/16/0115

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §216;
BAO §311;

Rechtssatz

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gem § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Ein Abrechnungsbescheid kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung einer Gutschrift in Betracht. Durch Erlassung eines Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Der Antrag auf Abrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 bis 5 zu § 216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160115.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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