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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Ob eine Abgabe gem § 35 Abs 2 FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist somit für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebenso wenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 15 zu § 207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160391.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016