RS Vwgh 1999/7/5 98/16/0391

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §137;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Rechtssatz

Ob eine Abgabe gem § 35 Abs 2 FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist somit für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebenso wenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 15 zu § 207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160391.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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