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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da eine Abfallbehandlungsanlage ( hier: Ableitung der in einem bestimmten Gebiet anfallenden Wässer in ein näher bezeichnetes Gewässer mit vorhergehender vollbiologischer Reinigung in einer Kläranlage) nicht der Bewilligungspflicht nach der OÖ BauO 1994 unterliegt, konnte dem Bf auch nicht die Stellung eines Nachbarn gemäß § 31 Abs 1 zweite Alternative OÖ BauO 1994 zukommen. Im Übrigen hat ein Nachbar nach der OÖ BauO 1994 keinen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung der Baubewilligungspflicht (Hinweis E 17.2.1987, 96/05/0146, zur diesbezüglich vergleichbaren OÖ BauO 1976).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050131.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009