RS Vwgh 1999/7/5 99/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §207 Abs2 idF 1998/I/009 ;
B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6;
VerfGG 1953 §17a Abs1;
VwGG §24 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;

Rechtssatz

Bei § 17a VerfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs 2 BAO idF des AbgabenänderungsG 1997, BGBl 1998/I/009, zwischen Gebühren nach § 17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, muss nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an beide Höchstgerichte keine Rede sein (Hinweis E 27.5.1999, 99/16/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160182.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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