Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §207 Abs2 idF 1998/I/009 ;Beachte
Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;Rechtssatz
Bei § 17a VerfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs 2 BAO idF des AbgabenänderungsG 1997, BGBl 1998/I/009, zwischen Gebühren nach § 17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, muss nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an beide Höchstgerichte keine Rede sein (Hinweis E 27.5.1999, 99/16/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160182.X02Im RIS seit
21.02.2002