RS Vfgh 1999/9/13 B1365/99 - B312/99, B437/99

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft der Abweisung bzw Zurückweisung von Anträgen desselben Antragstellers in derselben Rechtssache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Androhung einer Mutwillensstrafe im Falle einer neuerlichen Antragstellung

Rechtssatz

Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos, Zurückweisung weiterer Anträge wegen Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses (siehe B v 17.05.99 und v 23.07.99, B312/99).

Mit dem nun vorliegenden Antrag vom 04.08.99 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache abermals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17.05.99, B312/99-6, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle einer neuerlichen Eingabe in gegenständlicher Sache die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG in Betracht kommt.

(ebenso hinsichtlich der Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsakt gerichteten Eingabe: B v 30.11.99, B437/99).

Entscheidungstexte

  • B 312/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.05.1999 B 312/99
  • B 312/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.07.1999 B 312/99
  • B 1365/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.1999 B 1365/99
  • B 437/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1999 B 437/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1365.1999

Dokumentnummer

JFR_10009087_99B01365_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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