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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In der Teilnahme eines Sachverständigen am bisherigen Beweisverfahren liegt kein hinreichender Grund für die Annahme, der Sachverständige stünde der Sache bei seiner neuerlichen Beiziehung im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht völlig objektiv und unvoreingenommen gegenüber.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100096.X04Im RIS seit
20.11.2000