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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung einer einmaligen Frequenzzuteilungsgebühr (§51 Abs2 TelekommunikationsG iVm §1 TelekommunikationsgebührenV).
Der Antragsteller behauptet zwar, daß die Vorschreibung von Frequenzzuteilungsgebühren in der Höhe von S 21.600,-- sein laufendes Budget außerordentlich belasten würde, zumal er lediglich über genauest geplante und knapp budgetierte finanzielle Mittel verfüge. Indes kann der Verfassungsgerichtshof im Allgemeinen nicht erkennen, warum eine Gebühr in der Höhe von S 21.600,-- einen Nachteil bewirken soll, der nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen "unverhältnismäßig" sein soll. Daß aber die konkreten finanziellen Verhältnisse des antragstellenden Verbandes solcherart angespannt wären, daß selbst die vorläufige Entrichtung einer Gebühr in der Höhe von S 21.600,-- einen "unverhältnismäßigen" Nachteil bilden würde, hat der Antragsteller - entgegen der ihn treffenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht - nicht dargetan.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2160.1998Dokumentnummer
JFR_10009084_98B02160_01