RS Vfgh 1999/9/16 B2160/98

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Beiträge

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer einmaligen Frequenzzuteilungsgebühr (§51 Abs2 TelekommunikationsG iVm §1 TelekommunikationsgebührenV).

Der Antragsteller behauptet zwar, daß die Vorschreibung von Frequenzzuteilungsgebühren in der Höhe von S 21.600,-- sein laufendes Budget außerordentlich belasten würde, zumal er lediglich über genauest geplante und knapp budgetierte finanzielle Mittel verfüge. Indes kann der Verfassungsgerichtshof im Allgemeinen nicht erkennen, warum eine Gebühr in der Höhe von S 21.600,-- einen Nachteil bewirken soll, der nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen "unverhältnismäßig" sein soll. Daß aber die konkreten finanziellen Verhältnisse des antragstellenden Verbandes solcherart angespannt wären, daß selbst die vorläufige Entrichtung einer Gebühr in der Höhe von S 21.600,-- einen "unverhältnismäßigen" Nachteil bilden würde, hat der Antragsteller - entgegen der ihn treffenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht - nicht dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2160.1998

Dokumentnummer

JFR_10009084_98B02160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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