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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Asylbehörden müssen laufend zumindest Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen (etwa periodische Berichte österreichischer Vertretungsbehörden in angemessenen Abständen) unverzüglich zukommen, die ihnen eine Beurteilung auch der faktischen Situation - vor allem in Staaten, die regelmäßig als sichere Drittstaaten in Frage kommen bzw in Erwägung gezogen werden - erlauben. Amtswissen, welches auf Grund der solcherart eröffneten Informationskanäle bei den Asylbehörden entsteht, vermag die Regelvermutung der Drittstaatsicherheit iSd § 4 Abs 2 AsylG 1997 zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als sicher erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010602.X01Im RIS seit
21.02.2002