RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin (einer GmbH) durch den angefochtenen Bescheid, der ihr auch zugestellt wurde, insoweit besteht, als darin zum Ausdruck kommt, die den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildende Berufung sei nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der S-GmbH & Co KG erhoben worden, dh (implizit) auch den normativen Abspruch enthält, die Berufung sei nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100129.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten