RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0104

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §28 Abs1 lita;
RAO 1868 §34 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 lit a RAO, wonach die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören, ist kein Anhaltspunkt für die Pflicht zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides über das Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne des § 34 Abs 1 lit a RAO zu entnehmen. Insbesondere liegt eine solche Anordnung nicht schon im Gebrauch des hier auf andere Fälle bezogenen Wortes ENTSCHEIDUNG in § 28 Abs 1 lit a RAO.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100104.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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