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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Hinweis, der Amtssachverständige vermittle keineswegs den Eindruck der Unbefangenheit, er könne auch angesichts der MASSIVEN DIFFERENZEN in der Abteilung, wo er untergebracht sei, nicht unabhängig sein, vermag die Beweiskraft eines Gutachtens nicht erschüttert werden, weil damit kein Umstand aufgezeigt wird, der zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit oder Objektivität des Amtssachverständigen Anlass geben könnte (hier iZm der Versagung einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100096.X03Im RIS seit
20.11.2000