RS Vwgh 1999/7/6 97/10/0096

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis, der Amtssachverständige vermittle keineswegs den Eindruck der Unbefangenheit, er könne auch angesichts der MASSIVEN DIFFERENZEN in der Abteilung, wo er untergebracht sei, nicht unabhängig sein, vermag die Beweiskraft eines Gutachtens nicht erschüttert werden, weil damit kein Umstand aufgezeigt wird, der zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit oder Objektivität des Amtssachverständigen Anlass geben könnte (hier iZm der Versagung einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100096.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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