RS Vwgh 1999/7/6 97/10/0096

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/25 94/12/0280 1

Stammrechtssatz

Die Frist des § 27 VwGG beginnt auch im Fall eines Ersatzbescheides (nach Aufhebung des Bescheides im ersten Rechtsgang durch den VwGH) nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH der Behörde zugestellt wurde (Hinweis B 1.3.1949, 1958/48, VwSlg 712 A/1949). Aus § 63 Abs 1 VwGG läßt sich keine Einschränkung der Wartefrist nach § 27 VwGG für Ersatzbescheide ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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