RS Vfgh 1999/9/17 B1370/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vereinsrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung der Berufung gegen die Auflösung eines Vereins gemäß §24 VereinsG 1951 infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises.

Bloß allgemein gehaltene Behauptungen genügen der Konkretisierungspflicht nicht (VfGH 16.08.90, B890/90). Der Beschwerdeschriftsatz behauptet lediglich pauschal "finanzielle und ideelle Nachteile", die mit der Vereinsauflösung verbunden wären. Worin diese Nachteile im Detail bestehen sollen und welche Ausmaße sie nach den konkreten Umständen des Falles annehmen würden, läßt die Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung völlig offen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1370.1999

Dokumentnummer

JFR_10009083_99B01370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten