RS Vwgh 1999/7/6 96/01/0061

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67a Abs2;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
SPG 1991 §87 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0062

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des UVS für die Behandlung von in Ausführung richterlicher Befehle ausgeübter Zwangsakte kann nur insoweit gegeben sein, als durch das Handeln der eingeschrittenen Organe der Rahmen dieses Befehls offenkundig überschritten wurde. Die Modalitäten und näheren Umstände der Hausdurchsuchung sind zwar keine selbständig vor dem UVS bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (Hinweis E 23.9.1998, 97/01/1084, 1085 und 1087). Ein Einschreiten der Organe, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte aber als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden (Hinweis VfGH B 27.11.1987, B 4/87, 5/87, VfSlg 11524/1987; hier: Das Aufbrechen einer Garagentüre und das Eindringen in einen Lkw unter Beschädigung eines Seitenfensters, ohne zu prüfen, ob eine gewaltfreie Öffnung möglich wäre, kann nicht mehr als durch den richterlichen Auftrag erfasst angesehen werden und stellt sich somit als der Sicherheitsbehörde zuzurechnende Maßnahme der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, deren Rechtmäßigkeit vom UVS zu prüfen gewesen wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010061.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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