Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/28 90/04/0294 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten
erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren
(Hinweis E 21.3.1983, 82/10/0112, 0113). Nach diesem haben hier
X und Y gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung
ausdrücklich "ALS VERTRETER der Anrainer......sowie aller
Personen, die sich mit ihrer Unterschrift gegen den
Neubau......ausgesprochen haben," erhoben, ohne sich selbst als
Berufungswerber zu erklären. Berufungswerber waren daher nicht
X und Y, sondern die von diesen als vertreten Bezeichneten.
Dadurch, daß die belBeh jedoch nicht über die Berufung der als Rechtsmittelwerber Bezeichneten, sondern AUSDRÜCKLICH über die Berufung "DES X UND DES Y", denen nach den äußeren Tatbestand der Prozeßhandlung nicht die Stellung der Rechtsmittelwerber sondern (nur) der Parteienvertreter zukam, entschied, verkannte sie die Rechtslage. Die belBeh belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit den Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100129.X02Im RIS seit
11.07.2001