RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 90/04/0294 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten

erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren

(Hinweis E 21.3.1983, 82/10/0112, 0113). Nach diesem haben hier

X und Y gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung

ausdrücklich "ALS VERTRETER der Anrainer......sowie aller

Personen, die sich mit ihrer Unterschrift gegen den

Neubau......ausgesprochen haben," erhoben, ohne sich selbst als

Berufungswerber zu erklären. Berufungswerber waren daher nicht

X und Y, sondern die von diesen als vertreten Bezeichneten.

Dadurch, daß die belBeh jedoch nicht über die Berufung der als Rechtsmittelwerber Bezeichneten, sondern AUSDRÜCKLICH über die Berufung "DES X UND DES Y", denen nach den äußeren Tatbestand der Prozeßhandlung nicht die Stellung der Rechtsmittelwerber sondern (nur) der Parteienvertreter zukam, entschied, verkannte sie die Rechtslage. Die belBeh belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit den Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100129.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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