RS Vfgh 1999/9/17 B1419/99

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Veröffentlicht am 17.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die Feststellung des Verkehrsamtes, daß der Taxiausweis des Beschwerdeführers infolge eines (vorübergehenden) Entzugs der Lenkerberechtigung ungültig ist (§14 der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994).

Das von Gesetzes wegen eingetretene Ungültigwerden des Ausweises kann nicht durch die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nachträglich beseitigt werden. Dem Antragsteller kann im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eine Rechtstellung eingeräumt werden, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, noch selbst durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erlangen könnte und die darin bestehen würde, daß er Kraftfahrzeuge im nichtlinienmäßigen Personenverkehr weiterhin lenken dürfte, obwohl er nicht im Besitz eines gültigen Ausweises ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1419.1999

Dokumentnummer

JFR_10009083_99B01419_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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