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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
§ 50 Abs 2 Z 1 iVm § 50 Abs 2 Z 2 lit b RAO und § 2 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Wien lässt keinen Interpretationsspielraum in der Richtung, vom Erfordernis der aufrechten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles abzusehen; dies würde im Ergebnis den vollständigen Wegfall der Regelung bedeuten und läge somit nicht in den Grenzen des Wortsinnes. Es ist aber auch kein Verstoß der Regelung gegen das Sachlichkeitsgebot darin zu sehen, dass sie den Versorgungsanspruch auf Grund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles abhängig macht. Diese Regelung hatten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon mehrfach anzuwenden; dabei sind keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung entstanden (Hinweis E VfGH 14.10.1977, B 412/75, und E VfGH 9.10. 1982, VfSlg 9534/1982, sowie das E VwGH 22.5.1980, 515/78). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Regelung wegen des Fehlens einer Verpflichtung der Versorgungseinrichtung, geleistete Beiträge rückzuerstatten, wenn der Versorgungsfall nicht eintritt, nicht sachlich wäre. Der VfGH hat ausgesprochen, dass es verfehlt wäre anzunehmen, der Grundsatz der Äquivalenz hätte auch für die Sozialversicherung zu gelten (Hinweis E VfGH 14.7.1991, VfSlg 12739/1991); unter dem Aspekt des Zusammenschlusses der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Risikogemeinschaft ist dieser Gedanke auch auf das System der Altersversorgung der Rechtsanwälte zu übertragen. Ebenso wenig hat der VfGH eine Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung als verfassungsrechtlich geboten angesehen (Hinweis E VfGH 2.10.1987, VfSlg 11469/1987, sowie E VwGH 28.6.1994, 93/08/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100104.X04Im RIS seit
06.03.2002