RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2;
ZPO §355;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0798 1 (hier ohne letzten Satz; hier rechtskräftige Verurteilung des Sachverständigen wegen fahrlässiger Krida)

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflchtbewußtsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214): Daraus folgt, daß ein Sachverständiger sein Amt so ausüben muß, daß auch der Schein einer Parteilichkeit vermieden wird. (hier vorangegangenes Geschäftsverhältnis mit einer Prozeßpartei).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100090.X01

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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