RS Vwgh 1999/7/6 96/10/0085

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §15 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 29.6.1998, 96/10/0245).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100085.X03

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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