Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 57 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 sieht vor, dass dann, wenn der primäre Adressat eines Wiederherstellungsauftrages nicht herangezogen werden kann, der Wiederherstellungsauftrag dem Grundstückseigentümer zu erteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.10.1988, 88/10/0046, und E 27.10.1997, 97/10/0193) ergibt sich aus einer solchen subsidiären Verpflichtung des Grundeigentümers auch dessen Verpflichtung, die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen, die einem anderen aufgetragen wurden, zu dulden. Damit aber kommt im Verfahren zur Erteilung des Wiederherstellungsauftrages nach dem Krnt NatSchG 1986 dem Grundeigentümer Parteistellung zu. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Die Durchführung des Wiederherstellungsauftrages - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - greift in das Eigentum des Grundeigentümers ein. Er muss daher die Möglichkeit haben, einen allenfalls gesetzwidrigen Eigentumseingriff abzuwehren. Das Mittel zur Durchsetzung seiner grundrechtlich geschützten Position ist die Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100029.X02Im RIS seit
21.02.2002