RS Vfgh 1999/9/27 B1046/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §15 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Teilbarkeit des nur in einem Punkt des Spruchs angefochtenen Bescheides; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei

Rechtssatz

Infolge des engen rechtlichen Zusammenhanges der §1 bis §3 der Verwaltungssatzungen (einer Agrargemeinschaft) ist Spruchpunkt 1 des Bescheides nicht teilbar.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (vgl. VfSlg. 10391/1985 mwH).

Der beteiligten Partei war der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht zuzusprechen, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg. 10228/1984).

Entscheidungstexte

  • B 1046/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1999 B 1046/97

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1046.1997

Dokumentnummer

JFR_10009073_97B01046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten