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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Teilbarkeit des nur in einem Punkt des Spruchs angefochtenen Bescheides; kein Kostenzuspruch an die beteiligte ParteiRechtssatz
Infolge des engen rechtlichen Zusammenhanges der §1 bis §3 der Verwaltungssatzungen (einer Agrargemeinschaft) ist Spruchpunkt 1 des Bescheides nicht teilbar.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (vgl. VfSlg. 10391/1985 mwH).
Der beteiligten Partei war der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht zuzusprechen, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg. 10228/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1046.1997Dokumentnummer
JFR_10009073_97B01046_01