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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0101 B 6. Juli 1999 99/01/0102 E 6. Juli 1999Rechtssatz
Mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 tritt ein gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 erlassener Bescheid ex lege mit ex nunc-Wirkung außer Kraft. Dies bedeutet, dass dieser Bescheid (über den Asylantrag) bis zu seinem Außerkrafttreten dem Rechtsbestand angehört. Da bis zum Außerkrafttreten dieses Bescheides nicht Asyl gewährt worden ist, liegt - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - die gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 für die Erstreckung von Asyl geforderte Voraussetzung nicht vor (Hinweis E 16.12.1998, 98/01/0555).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010624.X01Im RIS seit
20.11.2000