RS Vfgh 1999/9/27 B129/97, B130/97, B132/97

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Rechtzeitige Einbringung der Beschwerden bei Annahme der Zustellung der angefochtenen Bescheide mit Datum des Eingangsstempels trotz abweichender Datumsangabe auf den entsprechenden Rückscheinen; im übrigen wie E v 25.02.99, B128/97

Rechtssatz

Die Rückscheine, die in den Verwaltungsakten einliegen, enthalten einen Rundstempel des Zustellpostamtes vom 03.12.96 und im Feld für die Übernahmsbestätigung den Stempel der Steuerberatungskanzlei, eine Unterschrift und jeweils das Datum "3.12.96". Die Eingangsstempel auf den zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide und die Eintragung im Eingangsbuch des Steuerberaters lauten auf das Zustelldatum 04.12.96.

Mit entsprechenden Eingangsstempeln waren sie dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden, bevor die Beschwerdeführer die Einwände der belangten Behörde kannten; es ist daher auszuschließen, daß sie im Hinblick auf dieses Vorbringen im nachhinein manipuliert worden wären. Da das Datum im Eingangsbuch damit übereinstimmt, ist auch eine Manipulation in diesem Buch äußerst unwahrscheinlich. Es mag zwar nicht häufig vorkommen, ist aber nach der Lebenserfahrung durchaus denkbar, daß sich die Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei, die Schriftstücke übernimmt, im Datum irrt, wenn sie die Rückscheine unterschreibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B129.1997

Dokumentnummer

JFR_10009073_97B00129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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