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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/30 94/11/0145 2Stammrechtssatz
Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100129.X03Im RIS seit
11.07.2001