RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0129

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/30 94/11/0145 2

Stammrechtssatz

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, daß diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen iSd § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG durchzuführen. Die sofortige Zurückweisung erfolgte zurecht.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100129.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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