RS Vwgh 1999/7/6 99/10/0059

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland
L50151 Schulzeit Burgenland
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland
L50801 Berufsschule Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §30;
PSchG Bgld 1995 §38 Abs9;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs3;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs6;
SchulsprengelV öffentliche Berufsschulen Bgld 1998 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn § 38 Abs 9 Bgld PSchG 1995 zur Umschreibung der zum Sprengel einer Berufsschule gehörenden berufsschulpflichtigen Personen ohne nähere Differenzierung auf den BETRIEBSSTANDORT abstellt, so sind unter BETRIEB hier nicht nur jene Einrichtungen zu verstehen, in denen Lehrlinge im Allgemeinen ausgebildet werden, sondern auch die besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 BAG 1969. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG 1969 ausgebildet werden, zwar berufsschulpflichtig sind, aber keinem Berufsschulsprengel angehören. Gehören aber die Personen, die in einem bestimmten Berufsförderungsinstitut ausgebildet werden, solcherart dem Sprengel einer bestimmten Berufsschule (hier: Landesberufsschule) an, so ist der zu diesem Sprengel gehörende Schulpflichtige (vgl § 1 der Verordnung über die Schulsprengel der öffentlichen Berufsschulen, LGBl 44/1998 ) für diese Personen gemäß § 42 Abs 3 Z 1 Bgld PSchG 1995 beitragspflichtig. Dass § 42 Abs 6 Bgld PSchG 1995 im Zusammenhang mit der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die in den beteiligten Gemeinden BESCHÄFTIGTEN Schüler abstellt, ändert daran nichts; wird damit doch lediglich an den BETRIEB im dargelegten Sinn angeknüpft.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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