RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0050

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §21;
AuslBG §4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus Art 6 und 7 Assozrat Beschluß 1/80 ist weder ein Anspruch auf Erteilung einer (konstitutiv wirkenden) Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, noch viel weniger auf Einräumung einer Parteistellung gemäß § 21 AuslBG für die beantragte türkische Arbeitskraft in einem über Antrag des (inländischen) Arbeitgebers eingeleiteten Verfahren auf Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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