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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung des Finanzamtes Salzburg-Land mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Vor dem Hintergrund des Grundbuchsgesetzes, insbesondere dessen §38, der eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorsieht, ist der bekämpfte Antrag auf Pfandrechtsvormerkung nicht als Bescheid iSd. Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren:
Er erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides (ist weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert) und läßt nach seinem Gesamtbild nicht erkennen, daß eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ geregelt, also für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B338.1999Dokumentnummer
JFR_10009073_99B00338_01