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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 2Stammrechtssatz
Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X02Im RIS seit
27.02.2001