RS Vwgh 1999/7/7 99/09/0026

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG/Tir 1998 §43;
LBG Tir 1998 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 2

Stammrechtssatz

Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X02

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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