RS Vfgh 1999/9/27 G84/99

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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L7 Wirtschaftsrecht
L7030 Buchmacher, Totalisateur

Norm

B-VG Art18 Abs1
G betr Totalisateur- und Buchmacherwetten. Gebühren. StGBl 388/1919
ÜG 1920 §1

Leitsatz

Verstoß der Einräumung schrankenlosen Ermessens an die Behörde bei Einschränkung und Rücknahme von Bewilligungen für die Vermittlung und den Abschluß von Totalisateur- und Buchmacherwetten gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, mangels hinreichender Determinierung (Verweis auf VfSlg. 14715/1996 betr. Wien und E v 05.12.98, G94/98 ua, betr. Steiermark).

Zur Weitergeltung von vor Inkrafttreten des B-VG erlassener Gesetze als Landesgesetze siehe die vorliegende Entscheidung sowie E v 05.12.98, G94/98 ua.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wetten, Ermessen, Determinierungsgebot, Rechtsüberleitung, Geltungsbereich (eines) Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G84.1999

Dokumentnummer

JFR_10009073_99G00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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