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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der von R D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 27. April 2005, GZ ..., wird a b g e w i e s e n.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1141 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (mit rund 35 m²). Er verfügt über einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag in der Höhe von rund € 400. Der Einschreiter ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002 B254/02, 2.4.2004 B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung des negativen Kontostandes in Höhe von € 1200 sowie von ferner bestehenden Schulden in Höhe von insgesamt € 1170 und der monatlichen Kosten für die Eigentumswohnung in Höhe von rund € 121 - nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B588.2005Dokumentnummer
JFT_09949397_05B00588_00