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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §30 Abs1 idF 1994/314;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der vom Arbeitgeber unterlassenen Bekämpfung des erstbehördlichen Untersagungsbescheides (mit einem Zeitraum der Untersagung von drei Monaten) nach § 30 AuslBG ist seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der auf Grund der Berufung des Arbeitsinspektorates zu seinem Nachteil erfolgten Abänderung des erstbehördlichen Bescheides (auf einen Zeitraum der Untersagung von sechs Monaten) zulässig, weil er ausschließlich in diesem Umfang in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090316.X01Im RIS seit
20.11.2000