RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0316

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §30 Abs1 idF 1994/314;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der vom Arbeitgeber unterlassenen Bekämpfung des erstbehördlichen Untersagungsbescheides (mit einem Zeitraum der Untersagung von drei Monaten) nach § 30 AuslBG ist seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der auf Grund der Berufung des Arbeitsinspektorates zu seinem Nachteil erfolgten Abänderung des erstbehördlichen Bescheides (auf einen Zeitraum der Untersagung von sechs Monaten) zulässig, weil er ausschließlich in diesem Umfang in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090316.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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