RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0079

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §8;

Rechtssatz

Erfolgte die auf § 4 Abs 1 AuslBG gestützte Versagung der vom Arbeitgeber für die ausländische Arbeitskraft beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich deshalb, weil der Arbeitgeber die ihm angebotenen Ersatzkräfte bzw die Ersatzkraftstellung abgelehnt hat, kommt der ausländischen Arbeitskraft keine Parteistellung iSd § 21 AuslBG zu (Hinweis B 15.9.1994, 94/09/0177, und 7.3.1996, 95/09/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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