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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §210;Rechtssatz
Zwar handelt es sich beim Disziplinarverfahren nicht um einen Anklageprozess, und es ist die Disziplinarkommission bei der Festsetzung der Strafe im Disziplinarverfahren auch nicht an die Anträge des Disziplinaranwaltes gebunden, die bel Beh hätte jedoch bei der Beurteilung, ob das Verbleiben des Lehrers im öffentlichen Dienst tatsächlich untragbar geworden ist, nicht unbeachtet lassen dürfen, dass nach den Ausführungen des sich gegen eine Entlassung aussprechenden Disziplinaranwaltes der Lehrer seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise erfüllt und auch Tätigkeiten für das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übernommen habe, das weiterhin bereit sei, den Lehrer einzusetzen (hier: Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 210 BDG 1979, zusätzlich an einer anderen Schule Dienst zu versehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090042.X01Im RIS seit
21.03.2001