RS Vwgh 1999/7/7 99/09/0042

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §210;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32 Abs1;

Rechtssatz

Zwar handelt es sich beim Disziplinarverfahren nicht um einen Anklageprozess, und es ist die Disziplinarkommission bei der Festsetzung der Strafe im Disziplinarverfahren auch nicht an die Anträge des Disziplinaranwaltes gebunden, die bel Beh hätte jedoch bei der Beurteilung, ob das Verbleiben des Lehrers im öffentlichen Dienst tatsächlich untragbar geworden ist, nicht unbeachtet lassen dürfen, dass nach den Ausführungen des sich gegen eine Entlassung aussprechenden Disziplinaranwaltes der Lehrer seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise erfüllt und auch Tätigkeiten für das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übernommen habe, das weiterhin bereit sei, den Lehrer einzusetzen (hier: Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 210 BDG 1979, zusätzlich an einer anderen Schule Dienst zu versehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090042.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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