RS Vfgh 1999/9/27 B3026/97, B3027/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung von Erbschaftssteuer an Legatarinnen trotz Annahme der Berichtigung der Legate von endbesteuertem Vermögen

Rechtssatz

Die Erbschaftssteuer ist insoweit abgegolten, als ein (Geld-)Vermächtnis mittels endbesteuerten Nachlaßvermögens erfüllt wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, daß dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird (siehe E v 25.02.99, B128/97).

In den vorliegenden Fällen geht die belangte Behörde davon aus, daß die Geldlegate durch die Übergabe von Sparbüchern, somit von endbesteuertem Vermögen, berichtigt worden sind. Bei dieser Sachlage wäre aber die Erbschaftssteuer der Legatarinnen zur Gänze abgegolten. Sollten die Vermächtnisse aber, wie dies Formulierungen in den Berufungen, den Vorlageanträgen und den Beschwerden nahelegen, durch Hingabe von "Realisaten" endbesteuerten Vermögens entrichtet worden sein, so fehlt es in den Bescheiden an Feststellungen darüber, wer die endbesteuerten Vermögenswerte erhalten hat und ob die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer zum Tragen kommt. Diese Unterlassung schließt ein Urteil darüber aus, ob der Erwerb der Beschwerdeführerinnen nach §15 Abs1 Z17 ErbStG teilweise steuerfrei zu bleiben hätte.

Zur Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs1 Z17 ErbStG 1955 siehe E v 12.10.98, G170/96 ua.

Entscheidungstexte

  • B 3026,3027/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.1999 B 3026,3027/97

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerpflicht, Steuergegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B3026.1997

Dokumentnummer

JFR_10009073_97B03026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten