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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §672;Rechtssatz
Die Hinterbliebeneneigenschaft nach einem anerkannten Opfer gemäß § 1 Abs 1 lit e OFG hängt zufolge § 1 Abs 3 letzter Satz OFG zunächst entscheidend davon ab, ob das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte (Hinweis E 10.10.1980, 241, 242/80). Für die Anerkennung als Hinterbliebener ist aus der Sicht des Beschwerdefalls nicht entscheidend, ob das verstorbene Opfer zur Unterhaltsleistung gesetzlich oder sittlich verpflichtet war, stellt § 1 Abs 3 lit b OFG doch in den alternativ umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen ua nur darauf ab, ob das Opfer den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen - worunter iSd § 672 ABGB etwa Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse insbesondere auch der nötige Unterricht zu verstehen sein wird - gänzlich oder zum überwiegenden Teil tatsächlich bestritten hat. Ob und wann der Hinterbliebene an welchen Anschriften polizeilich gemeldet war, ist für seine Anerkennung als Hinterbliebener allein nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090126.X01Im RIS seit
20.11.2000