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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §14f;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/02/10 98/09/0144 1Stammrechtssatz
Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des § 14f AuslBG ist ebenso wie der des § 9 (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des § 16 (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS des § 68 Abs 6 AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw Erlaubnisse ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090376.X01Im RIS seit
20.11.2000