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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/09/15 94/09/0177 1 (hier ohne Klammerausdruck; hier wurde die Beschäftigungsbewilligung - gemäß § 4 Abs 1 AuslBG und § 4 Abs 7 AuslBG - aus Gründen versagt, die keine persönlichen Umstände des Ausländers iSd § 21 AuslBG betreffen)Stammrechtssatz
Dem Ausländer fehlt das dem Arbeitgeber vorbehaltene Recht auf Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 Abs 1 AuslBG. Er hat auch kein Recht auf Erteilung der vom Arbeitgeber beantragten Sicherungsbescheinigung (hier wurde die Sicherungsbescheinigung - gemäß § 4 Abs 1 AuslBG und § 4 Abs 6 AuslBG - auch aus Gründen versagt, die keine persönlichen Umstände des Ausländers iSd § 21 AuslBG betreffen (Hinweis E 18.3.1987, 87/09/0031).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090015.X01Im RIS seit
11.07.2001