RS Vwgh 1999/7/7 97/09/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §11 Abs1 impl;
AuslBG §11 Abs2 Z1 impl;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs7;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/09/15 94/09/0177 1 (hier ohne Klammerausdruck; hier wurde die Beschäftigungsbewilligung - gemäß § 4 Abs 1 AuslBG und § 4 Abs 7 AuslBG - aus Gründen versagt, die keine persönlichen Umstände des Ausländers iSd § 21 AuslBG betreffen)

Stammrechtssatz

Dem Ausländer fehlt das dem Arbeitgeber vorbehaltene Recht auf Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 Abs 1 AuslBG. Er hat auch kein Recht auf Erteilung der vom Arbeitgeber beantragten Sicherungsbescheinigung (hier wurde die Sicherungsbescheinigung - gemäß § 4 Abs 1 AuslBG und § 4 Abs 6 AuslBG - auch aus Gründen versagt, die keine persönlichen Umstände des Ausländers iSd § 21 AuslBG betreffen (Hinweis E 18.3.1987, 87/09/0031).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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