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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung der bekämpften einstweiligen Verfügung durch die belangte Behörde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Prozeßkostenersatz war nicht zuzusprechen, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B348.1999Dokumentnummer
JFR_10009073_99B00348_2_01