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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Hat der Fremde gewerbsmäßig, dh mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ein Verhalten gesetzt, das die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich gefährdet, so hat die belangte Behörde dieses Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und somit unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen für die Strafzumessung zu beurteilen (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0142; hier war die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt; Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180176.X01Im RIS seit
20.11.2000