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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3Stammrechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X01Im RIS seit
27.02.2001