RS Vwgh 1999/7/7 99/09/0026

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §43 impl;
LBG Tir 1998 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X01

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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