Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §33 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Bf nach Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 aus Österreich ausreiste, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Bf wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos und verliert ihre rechtliche Wirkung. Dass der angefochtene Bescheid andere Rechtswirkungen nach sich gezogen hätte, wurde vom Bf - trotz Möglichkeit zur Stellungnahme - nicht behauptet. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (Hinweis B 21.9.1998, 98/21/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180139.X01Im RIS seit
21.12.2000