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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verweigerung der Beurteilung der Nichtigkeit entscheidungswesentlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages durch die Landesberufungskommission als Vorfrage in Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Einzelvertrages hinsichtlich HonorarverrechnungenRechtssatz
Die Zuständigkeit der Landesberufungskommission zur Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, umfaßt auch die Kompetenz, im Zuge der Feststellung des Inhaltes des Einzelvertrages vorfrageweise die Gültigkeit von Bestimmungen des Gesamtvertrages zu beurteilen, die sie - ihre Gültigkeit vorausgesetzt - als Inhalt des jeweils in Rede stehenden Einzelvertrages ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätte (vgl E v 15.06.98, B 3011-3013/96).
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung inhaltlich ausschließlich auf jene Bestimmungen des Gesamtvertrages, die eine Einschränkung bei der Verrechnung von Stoffwechsel- und Enzymuntersuchungen vorsehen. Diese sind daher für den angefochtenen Bescheid von tragender Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit dieser Bestimmungen in eigener Zuständigkeit zu beurteilen gehabt. Indem sie dies im Ergebnis verweigert und bloß eine allgemeine Anleitung für die Durchführung einer solchen Nichtigkeitsprüfung gegeben hat, ist die belangte Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Dadurch hat sie gegenüber den Beschwerdeführern Willkür geübt.
(Ebenso: E v 13.10.99, B2425/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B3652.1996Dokumentnummer
JFR_10009072_96B03652_01