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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Die in § 36 Abs 1 zweiter Halbsatz FrG 1997 umschriebene Annahme ist im konkreten Fall in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. Selbst wenn der Fremde sich tatsächlich seit Begehung der besagten Straftaten (hier: Gewerbsmäßiger Diebstahl) wohlverhalten und eine teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet haben sollte, kann dies nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, lag doch sein Fehlverhalten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück (hier : 2 Jahre), dass aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Fremden hätte abgegeben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180176.X03Im RIS seit
20.11.2000