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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer den beschuldigten Übernehmer der Arbeitskräfte betreffenden, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dient, hat es sich um die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer gehandelt (Hinweis E
7.5.1996, 95/09/0191, und 10.3.1999, 97/09/0209; hier: Durchführung von Fassadenarbeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090311.X01Im RIS seit
20.11.2000