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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags eines Gerichtes mangels hinlänglicher Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden, anhängigen Rechtssache; fehlende Sachverhaltsdarstellung kein behebbares Formgebrechen; Verweisung auf einen in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatz unstatthaftRechtssatz
Der bloße Hinweis, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung einer bei dem antragstellenden Gericht anhängigen Strafsache bildet, entspricht - auch wenn Auszüge aus dem Strafakt in Kopie beigelegt werden - jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm. §15 Abs2 VfGG (vgl. 14.133/1995).
Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes müssen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben (vgl. VfSlg. 11.891/1988, 12.577/1990, 13.230/1992 und 13.345/1993).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V124.1997Dokumentnummer
JFR_10009072_97V00124_01