RS Vfgh 1999/9/28 V124/97

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §57 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Verordnungsprüfungsantrags eines Gerichtes mangels hinlänglicher Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden, anhängigen Rechtssache; fehlende Sachverhaltsdarstellung kein behebbares Formgebrechen; Verweisung auf einen in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatz unstatthaft

Rechtssatz

Der bloße Hinweis, daß die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Stellen der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung einer bei dem antragstellenden Gericht anhängigen Strafsache bildet, entspricht - auch wenn Auszüge aus dem Strafakt in Kopie beigelegt werden - jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm. §15 Abs2 VfGG (vgl. 14.133/1995).

Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes müssen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben (vgl. VfSlg. 11.891/1988, 12.577/1990, 13.230/1992 und 13.345/1993).

Entscheidungstexte

  • V 124/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 V 124/97

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V124.1997

Dokumentnummer

JFR_10009072_97V00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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