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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit der Firma einer juristischen Person wird das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0292). Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nichts an ihrem rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person, wobei erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, konstitutive Wirkung hat (§ 49 Abs 2 GmbHG).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040002.X01Im RIS seit
20.11.2000