RS Vwgh 1999/7/9 97/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
GewO 1994 §353;
GmbHG §49 Abs2;
GmbHG §51 Abs1;
HGB §17;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Firma einer juristischen Person wird das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0292). Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nichts an ihrem rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person, wobei erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, konstitutive Wirkung hat (§ 49 Abs 2 GmbHG).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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