RS Vfgh 1999/9/28 B615/99, B616/99 - B1111/99 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7
AlVG §49
AlVG §56 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden betreffend Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung wegen Aussichtslosigkeit; Unangreifbarkeit einer vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bestimmung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung der Anzahl von Kontrollterminen abgewiesen wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich, sodaß eine aufschiebende Wirkung gar nicht in Betracht kommt.

Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, daß auch im Verfahren betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung in der Sache selbst bereits ein (negativer) Bescheid ergangen ist; im Hinblick darauf, daß eine Provisorialentscheidung ihre Wirkung spätestens mit Abschluß des Verfahrens durch Erlassung einer Berufungsentscheidung verliert, sodaß auch einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Grundlage entzogen ist, besteht ungeachtet der Aufhebung des §56 Abs2 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof (E v 10.06.99, G7/99) und der ständigen Rechtsprechung zu Anlaßfällen (iwS) auch hier kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Bescheide in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem sonstigen Recht verletzt worden wäre.

(siehe auch B v 28.09.99, B1111/99 ua - Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags desselben Antragstellers wegen rechtskräftig entschiedener Sache; Unangreifbarkeit des §56 Abs2 AlVG).

Entscheidungstexte

  • B 615,616/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 615,616/99
  • B 1111/99,B 1173/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 1111/99,B 1173/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Wirkung aufschiebende, Rechtskraft, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B615.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99B00615_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten