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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden betreffend Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung wegen Aussichtslosigkeit; Unangreifbarkeit einer vom Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen Bestimmung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der ArbeitslosenversicherungRechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung der Anzahl von Kontrollterminen abgewiesen wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich, sodaß eine aufschiebende Wirkung gar nicht in Betracht kommt.
Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, daß auch im Verfahren betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung in der Sache selbst bereits ein (negativer) Bescheid ergangen ist; im Hinblick darauf, daß eine Provisorialentscheidung ihre Wirkung spätestens mit Abschluß des Verfahrens durch Erlassung einer Berufungsentscheidung verliert, sodaß auch einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Grundlage entzogen ist, besteht ungeachtet der Aufhebung des §56 Abs2 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof (E v 10.06.99, G7/99) und der ständigen Rechtsprechung zu Anlaßfällen (iwS) auch hier kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Bescheide in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem sonstigen Recht verletzt worden wäre.
(siehe auch B v 28.09.99, B1111/99 ua - Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags desselben Antragstellers wegen rechtskräftig entschiedener Sache; Unangreifbarkeit des §56 Abs2 AlVG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Wirkung aufschiebende, Rechtskraft, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B615.1999Dokumentnummer
JFR_10009072_99B00615_01