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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/27 94/04/0096 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen - abgesehen vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen - hinsichtlich Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, ist auf deren Bewirkung IN DER BETRIEBSANLAGE abzustellen (Hinweis B 27.11.1990, 90/04/0177; E 23.4.1991 90/04/0238). Anders als zur Rechtslage nach der GewO 1973 idF vor der GewRNov 1988 (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) kommt (nunmehr) das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040002.X04Im RIS seit
20.11.2000