RS Vfgh 1999/9/28 B1214/99, B1215/99, B1216/99, B1217/99, B1218/99, B1219/99, B1220/99, B1221/99, B1

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge, da die Antragstellerin keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat und überdies nicht hinreichend dargetan hat, warum - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß §160 Krnt LandesabgabenO - mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorschreibung von Abgaben für im Bundesland Kärnten verbreitete Massensendungen nach dem Krnt AnzeigenabgabeG.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1214.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99B01214_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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