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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge, da die Antragstellerin keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat und überdies nicht hinreichend dargetan hat, warum - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß §160 Krnt LandesabgabenO - mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorschreibung von Abgaben für im Bundesland Kärnten verbreitete Massensendungen nach dem Krnt AnzeigenabgabeG.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1214.1999Dokumentnummer
JFR_10009072_99B01214_01