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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Der Tatbestand der Kenntnisnahme einer angezeigten Änderung im Sinne des § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 ist in der Aufzählung des § 29 Abs 16 AWG 1990 nicht enthalten. Die in § 29 Abs 16 AWG 1990 dem Landeshauptmann übertragenen Zuständigkeiten setzen das Vorliegen eines den nachträglichen Maßnahmen zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides nach § 29 Abs 1 AWG 1990 voraus. Eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im sachlichen Anwendungsbereich des AWG 1990 ist daher zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X03Im RIS seit
21.02.2002